Allgemeine Verkaufs-/ Geschäftsbedingungen
der SETEX Schermuly textile computer GmbH („SETEX GmbH“) für ausschließlich gewerbliche Nutzung, nachfolgend – AGB – genannt.
§ 1 Geltungsbereich
(1) Unsere Angebote, Lieferungen und Leistungen erfolgen im unternehmerischen Verkehr ausschließlich aufgrund dieser AGB. Entsprechendes gilt für vorvertragliche Schuldverhältnisse.
(2) Auch wenn bei künftigen Bestellungen, Ersatzlieferungen und Reparaturaufträgen auf diese AGB nicht nochmals hingewiesen wird, gelten ausschließlich diese AGB der SETEX GmbH, es sei denn die Vertragspartner vereinbaren schriftlich etwas anderes. Diese AGB sind auch online unter "http://www. setex-germany.com/Deutsch/AGB_D.pdf" abrufbar.
(3) Gegenbestätigte Geschäfts- und Einkaufsbedingungen des Käufers, die von unseren AGB abweichen, widersprechen wir hiermit. Diese erkennen wir nur an, wenn wir diesen ausdrücklich schriftlich zustimmen.
(4) Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB abweichender Bedingungen des Käufers Lieferungen und Leistungen an den Käufer vorbehaltlos ausführen. Unser Schweigen auf andere Bedingungen oder Gegenbestätigungen gilt insbesondere nicht als Anerkennung oder Zustimmung.
§ 2 Angebot, Vertragsunterlagen und Preise
(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich und gelten für den Zeitraum von maximal 3 Monaten, beginnend ab dem Datum des Angebots.
(2) Unsere Kostenvoranschläge, Angebote, Zeichnungen und Positive mit allen Drucksachen und Unterlagen – auch in elektronischer Form – sind vertraulich zu behandeln und dürfen Dritten, ins- besondere Konkurrenzunternehmen, nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung zugänglich gemacht werden. Wir behalten uns das Urheberrecht an diesen Unterlagen und das Eigentum vor, auch wenn uns der Auftrag nicht erteilt wird.
(3) Bestellungen sind nur dann für uns bindend, wenn wir sie schriftlich bestätigen oder der Bestellung per Lieferung nachkommen. Für den Umfang und alle weiteren Einzelheiten unserer Lieferungen und/oder Leistungen ist grundsätzlich unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder der jeweilige Vertrag maßgebend.
(4) Im Zuge der ständigen technischen Weiterentwicklung behalten wir uns Änderungen in der Ausführung angebotener Produkte und Leistungen vor.
(5) Unsere angegebenen Preise sind Nettopreise (zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer) ab Werk Mengerskirchen und schließen Kosten für Verpackung, Fracht, Transportversicherung, Montage und Inbetriebsetzung nicht mit ein.
(6) Bei Auftragsstornierungen nach erfolgter Auftragsbestätigung können wir dem Käufer 3% des stornierten Auftragswertes als Entschädigung in Rechnung stellen.
§ 3 Lieferzeit und Lieferbedingungen
(1) Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Käufers ab unserem Werk.
(2) Für Beschädigungen oder Verluste während des Transports übernehmen wir keine Haftung.
(3) Für die Lieferung können wir auch Dritte beauftragen.
(4) Maßgebend für Umfang, Art und Qualität der Lieferungen und Leistungen ist der beiderseits unterzeichnete Vertrag oder die Auftragsbestäti- gung der SETEX GmbH, sonst das Angebot der SETEX GmbH. Sonstige Angaben oder Anforderungen werden nur Vertragsbestandteil, wenn die Vertragspartner dies schriftlich vereinbaren oder die SETEX GmbH sie schriftlich bestätigt hat. Nachträgliche Änderungen des Leistungsumfangs bedürfen der schriftlichen Vereinbarung oder der schriftlichen Bestätigung durch die SETEX GmbH. Produktbeschreibungen, Darstellungen, Testprogramme usw. sind Leistungsbeschreibungen, jedoch keine Garantien. Eine Garantie bedarf der schriftlichen Erklärung durch die Geschäftsleitung der SETEX GmbH.
(5) Unsere angegebenen Lieferzeiten sind als annähernd und freibleibend zu betrachten, gelten nur vorbehaltlich und sind nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung verbindlich. Lieferverzögerungen aufgrund unvorgesehener Ereignisse, sowohl im eigenen Werk als auch im Werk unserer Zulieferer, die uns die Lieferung wesentlich erschweren, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Lieferterminen oder -fristen nicht zu vertreten. Solche Hindernisse oder Störungen können z.B. verursacht werden durch Waren- und Rohstoffmangel, Stromsperren, Streik, Mangel an Arbeits- kräften oder sonstigen Ereignissen höherer Gewalt. In solchen Fällen haben wir das Recht, den Liefertermin bis zur Behebung dieser Hindernisse hinauszuschieben oder vom Vertrag zurückzutreten; sonstige Rechte oder Schadensersatzansprüche des Käufers sind ausgeschlossen.
(6) Im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen kann der Käufer von dem Vertrag zurücktreten, soweit die Verzögerung der Leistung von uns zu vertreten ist. Kommen wir in Verzug und entsteht dem Käufer hieraus ein Schaden, beschränkt sich dieser auf 0,5% pro angefangene Lieferwoche, insgesamt aber höchstens auf 5% des Wertes desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der von uns zu vertretenden Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch für nach den gesetzlichen Regelungen geltend gemachte Schadensersatzansprüche statt der Leistung und/oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Sie gilt jedoch nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung beruhen oder für Schäden aus schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(7) Unsere vereinbarten Liefer- und Leistungsverpflichtungen setzt die rechtzeitige Einhaltung aller bestehender Zahlungsverpflichtungen des Käufers voraus.
(8) Wir sind zu Teillieferungen und -leistungen berechtigt und können diese auch entsprechend anteilig berechnen.
(9) Sofern Anzahlungen vereinbart wurden, beginnen unsere angegebenen Liefertermine erst mit dem Zahlungseingang der vereinbarten Anzahlung.
(10) Annahmeverzug: Nimmt der Käufer die Ware ohne hinreichenden Grund nicht an oder erfolgt bei einem „Kauf auf Abruf“ der Abruf nicht innerhalb des vereinbarten Zeitraumes, so werden hierdurch die geschuldeten Zahlungen nach dem vereinbarten Fälligkeitstermin nicht berührt. Nach fruchtlosem Ablauf einer von uns gesetzten Nachfrist haben wir das Recht,
a) für die eigene Lagerung 1,2% der Bruttosum- me für jeden Monat zu berechnen oder
b) vom Vertrag zurückzutreten und anderweitig über den Lieferungsgegenstand zu verfügen.
Im Fall des Annahmeverzuges geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem dieser in Annahmeverzug geraten ist.
§ 4 Zahlungsbedingungen
(1) Soweit nichts anderes vereinbart wird, gelten folgende Zahlungskonditionen: Waren- und Softwarelieferungen sind spätestens 30 Tagen rein netto oder innerhalb von 10 Tagen mit 2% Skonto nach dem Rechnungsdatum fällig. Reparaturen und Dienstleistungen sind sofort rein netto zu zahlen. Bei Projektgeschäften, bei Neukunden, Kunden in Drittländern oder Kunden, die unsere vorherigen Lieferungen oder Leistungen nicht vereinbarungs- gemäß bezahlt haben, können wir Abschlagszahlungen oder volle Vorauszahlungen verlangen.
(2) Zahlungen gelten erst dann als bewirkt, wenn der Betrag auf einem Konto der SETEX GmbH endgültig verfügbar ist. Die SETEX GmbH behält sich vor, Zahlungen zur Begleichung der ältesten fälligen Rechnungsposten zuzüglich der darauf aufgelaufenen Verzugszinsen und Kosten zu ver wenden und zwar in der Reihenfolge: Kosten, Zinsen, Hauptforderung.
(3) Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Verzugs- zinsen in Höhe von 8% über dem Basiszins der Europäischen Zentralbank zu berechnen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt vorbehalten. Der Käufer ist berechtigt, uns nachzuweisen, dass uns durch den Verzug kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
(4) Sofern der Käufer mit der Zahlung fälliger Rechnungsbeträge einschließlich angefallener Verzugszinsen und Mahngebühren in Verzug ist, können wir weitere Lieferung aufgrund laufender Verträge so lange zurückbehalten, bis der Käufer seinen gesamten offenen Zahlungsverpflichtungen nachgekommen ist.
(5) Das Recht des Käufers, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen auszurechnen, steht ihm nur dann zu, wenn seine Gegenansprüche von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt wurden.
(6) Werden Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder Umstände bekannt, die nach unserem pflichtgemäßen kaufmännischen Ermessen begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Käufers entstehen lassen, so sind wir unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte in diesen Fällen berechtigt, für noch ausstehende Lieferungen Vorauszahlung oder Stellung uns genehmer Sicherheiten zu verlangen und nach erfolglosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist für die Leistung solcher Sicherheiten vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen. Ferner sind wir berechtigt, die Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt bereits gelieferten Ware zu untersagen.
(7) Zahlungsverpflichtungen sind in unserer Landeswährung (EURO) zu entrichten. Bei entsprechenden Vereinbarungen kann die Bezahlung auch in US-Dollar erfolgen.
(8) Wechsel werden grundsätzlich nicht als Zahlungsmittel angenommen.
(9) Unsere Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungs- gehilfen sind zur Annahme von Zahlungen nur berechtigt, wenn wir dies dem Vertragspartner im jeweiligen Einzelfall ausdrücklich schriftlich mitteilen.
§ 5 Software / Lizenzprogramme
(1) Unserer Softwareprodukte (insb. Programme und Benutzerhandbücher) sind rechtlich geschützt. Das Urheberrecht, Patentrechte, Markenrechte und alle sonstigen Leistungsschutzrechte an der Software sowie an sonstigen Gegenständen, die die SETEX GmbH dem Käufer im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung überlässt oder zugänglich macht, stehen im Verhältnis der Vertragspartner ausschließlich der SETEX GmbH zu. Soweit die Rechte Dritten zustehen, hat die SETEX GmbH entsprechende Verwertungsrechte.
(2) Mit der Lieferung unserer Softwareprodukte erwirbt der Käufer ein nicht übertragbares Nutzungsrecht an dieser Software ausschließlich zum internen Gebrauch. Ein vervielfältigen unserer Software ist ausdrücklich untersagt. Der Käufer ist nur berechtigt, mit dieser Software eigene Daten selbst im eigenen Betrieb für eigene Zwecke zu verarbeiten. Die Software darf nur insoweit kopiert oder über ein Netzwerk auf ein anderes System übermittelt werden, als dies für den Betrieb auf der lizenzierten Anlage und zu Archivierungs- und Sicherungszwecken erforderlich ist. Der Kunde ist verpflichtet, die mit den Lizenzprogrammen zusammenhängenden Schutzvermerke wie Copyright-Vermerke und andere Rechtsvorbehalte unverändert beizubehalten. Alle sonstigen Rechte daran bleiben bei uns.
(3) Dritten darf unsere gelieferte Software weder zugänglich gemacht noch veräußert werden.
(4) Die erworbene Lizenz zur Nutzung unserer Software bezieht sich ausschließlich auf die vom Kunden gemäß Auftragsbestätigung erworbene Software. Jegliche Erweiterung der Lizenz bedarf einer vorherigen schriftlichen Vereinbarung mit der SETEX GmbH.
(5) Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass unsere Software Fehler enthalten kann. Solange die Funktionalität jedoch unserer Beschreibung ent- spricht, kann der Besteller aufgrund der Fehler keine Schadenersatzansprüche oder eine Kaufpreisminderung geltend machen. Auch besteht keine Gewährleistung dafür, dass unsere Software den speziellen Anforderungen des Käufers genügt.
(6) Für Programme von Fremdherstellern, die wir lediglich in Lizenz vertreiben, behalten die Bedingungen des jeweiligen Lizenzgebers ihre vollständige Gültigkeit, auch wenn unsere AGB hiervon abweichen. Wir vermitteln für diese Software grundsätzlich nur die Rechte, die zu ihrer Nutzung zusammen mit unseren Lizenzprogrammen notwendig sind (insbesondere bei anwenderspezifischen Full-Use-Lizenzen).
(7) Wir haften für keinerlei Schäden, welche in Zusammenhang mit der Nutzung unserer Software, einer Wiederherstellung verlorener Daten oder beim Aufspielen von Updates entstehen (z.B. Betriebsunterbrechungen, Datenverlust), es sei denn, uns kann Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden.
(8) Sofern beim Käufer Schadprogramme, z.B. „Viren“ die Systeme beeinträchtigen oder andere Programme unsere Software an der ordnungsgemäßen Ausführung beeinträchtigen, entfällt unsere Gewährleistung sowohl für die gemäß unserer Beschreibung zugesagten Funktionsfähigkeit unserer Software als auch für die Wiederherstellung unserer Software.
§ 6 Gewährleistung und Mängelansprüche
(1) Bei berechtigten Mängelrügen sind wir nach unserer Wahl entweder zur Lieferung fehlerfreier Ersatzware oder zur kostenfreien Beseitigung des Mangels verpflichtet, es sei denn, der mit der Nach- erfüllung verbundene Kostenaufwand steht in keinem Verhältnis zur Erheblichkeit des Mangels und ist unzumutbar für uns. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen. Die Gewährleistung beträgt 12 Monate ab Erhalt der Ware. Mängelrügen werden nur berücksichtigt, wenn sie unverzüglich schriftlich, spätestens jedoch innerhalb von zehn Tagen nach Eintreffen der Ware unter Einsendung von Belegen erhoben werden. Bei verborgenen Mängeln muss die schriftliche Rüge unverzüglich nach Feststellung des Mangels erfolgen. Die Beweislast dafür, dass es sich um einen verborgenen Mangel handelt, trifft den Käufer.
(2) Voraussetzung für die Gewährleistung ist, dass der Käufer in Bezug auf die beanstandete Ware seinen Zahlungsverpflichtungen vollständig nachgekommen ist. Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht durch den Käufer gilt der Liefergegenstand in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.
(3) Beanstandete Ware ist uns unverzüglich nach der Feststellung des Mangels zurückzusenden.
(4) Die Gewährleistung entfällt bei Mängel, welche verursacht wurden durch natürliche Abnutzung, Transportschäden, vorsätzliche oder fahrlässige Beschädigungen, fehlerhafter Bedienung, fehlerhafte Montage oder Inbetriebsetzung durch den Käufer oder von diesen beauftragte Dritte, Anschluss an falsche Netzspannungen, Verunreinigungen, Reparaturen oder Änderungen an unserer Ware durch den Käufer oder von diesen beauftragten Dritten.
(5) Für wesentliche Fremderzeugnisse beschränkt sich die Haftung auf Abtretung von Haftungsansprüchen gegenüber dem Vorlieferanten.
(6) Die Gewährleistungsfrist wird durch Nachbesserung oder einen Austausch nicht erneuert oder verlängert.
(7) Die oben erwähnten Haftungsausschlüsse gelten nicht in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit oder in Fällen, in denen das Gesetz eine Haftung vorsieht.
§ 7 Haftung
(1) Wir sowie unsere Vertreter und Erfüllungsgehilfen haften auf Schadensersatzgleich aus welchem Rechtsgrund (z.B. aus rechtsgeschäftlichen und rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnissen, Sach- und Rechtsmängeln, Pflichtverletzung und unerlaubter Handlung) und soweit in diesen AGB nicht abweichend geregelt – nur in folgendem Umfang:
a) Die Haftung bei Vorsatz und aus Garantie ist unbeschränkt.
b) Bei grober Fahrlässigkeit haftet die SETEX GmbH maximal in Höhe des typischen und bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schadens.
c) Bei nicht grob fahrlässiger Verletzung einer so wesentlichen Pflicht, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist (Kardinalpflicht), haftet die SETEX GmbH maximal in Höhe des typischen und bei Vertragsabschluss vorherseh- baren Schadens, höchstens jedoch mit 500.000 EURO je Schadensfall und 1 Mio. EURO für alle Schadensfälle aus dem Vertrag insgesamt. Kardinalpflichten sind Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen, auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet.
d) Für mittelbare Schäden (z.B. entgangene Gewinne, Vermögensschäden) haftet die SETEX GmbH nur, wenn ein grobes Verschulden der SETEX GmbH, seiner leitenden Angestellten oder anderen Erfüllungsgehilfen vorliegt.
(2) Der SETEX GmbH bleibt der Einwand des Mitverschuldens offen. Der Käufer hat insbesondere die Pflicht zur Datensicherung und zur Abwehr von Schadsoftware nach dem aktuellen Stand der Technik.
(3) Bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit und bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Regelungen ohne Beschränkungen.
(4) Bei Kaufgeschäften verjähren alle Schadensersatzansprüche gegen uns in 12 Monaten nach Lieferung, es sei denn, der Anspruch beruhte auf unerlaubte Handlung. Dies gilt nicht für die Haftung aus Vorsatz, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder bei Fehlen einer garantierten Beschaffenheit
(5) Weitere Ansprüche des Käufers sind ausgeschlossen.
§ 8 Geheimhaltung
(1) Die Vertragspartner verpflichten sich, alle ihnen vor oder bei der Vertragsdurchführung von dem jeweils anderen Vertragspartner zugehenden oder bekannt werdenden Gegenstände (z.B. Software, Unterlagen, Informationen), die rechtlich geschützt sind oder Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten oder als vertraulich bezeichnet sind, sowohl während als auch über das Vertragsende hinaus vertraulich zu behandeln, es sei denn, sie sind ohne Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht öffentlich bekannt. Die Vertragspartner verwahren und sichern diese Gegenstände so, dass ein Zugang durch Dritte ausgeschlossen ist.
(2) Der Käufer macht die Vertragsgegenstände nur den Mitarbeitern und sonstigen Dritten zugänglich, die den Zugang zur Ausübung ihrer Dienstaufgaben benötigen. Er belehrt diese Personen über die Geheimhaltungsbedürftigkeit der Gegenstände.
(3) Die SETEX GmbH darf den Käufer nach erfolgreichem Abschluss der Leistungen als Referenzkunden benennen.
§ 9 Abnahme von Dienstleistungen
(1) Nach Erbringung unserer Dienstleistungen ist der Kunde verpflichtet, unsere Systeme und Programme auf ihre vereinbarte Funktionstüchtigkeit hin zu überprüfen. Etwaige Mängel sind uns unverzüglich, spätestens jedoch 10 Tage nach dem bekannt werden schriftlich anzuzeigen, ansonsten gelten unsere Leistungen als abgenommen. Sind wir nicht in der Lage, innerhalb einer angemessenen Frist die vom Käufer angezeigten Mängel zu beseitigen, so ist der Käufer berechtigt, Minderung zu verlangen.
(2) Sofern mit dem Kunden ein Abnahmeprotokoll vereinbart war und der Kunde dieses unterzeichnet hat, so ist die zugrunde liegende Abschluss- oder Dienstleistungsrechnung unmittelbar nach dem Unterzeichnungstermin fällig.
(3) Unplanmäßige Verzögerungen unserer Dienstleistungen vor Ort (Inbetriebnahme, Montagearbeiten oder Serviceleistungen), die durch den Käufer verschuldet wurden, werden dem Käufer gesondert nach Aufwand in Rechnung gestellt.
(4) Zusatzdienstleistungen vor Ort und Änderungen des vereinbarten Leistungsumfangs sind gesondert zu beauftragen und zu vergüten.
§ 10 Eigentumsvorbehalt
(1) Die Ware bleibt solange unser Eigentum, bis der Käufer alle Zahlungsverpflichtungen, die sich aus dem Liefervertrag ergeben, erfüllt hat.
(2) Bei Zahlungsverzug oder bei Eintritt einer wesent- lichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers, bei Eröffnung eines Vergleichsverfahrens des Käufers oder des Konkurses des Käufers sind wir berechtigt, die Herausgabe aller Waren, an denen Eigentumsvorbehalt besteht, vom Käufer zu verlangen und von noch bestehenden Lieferverträgen zurückzutreten.
(3) Solange das Eigentum noch nicht auf den Käufer übergegangen ist, ist er verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln.
(4) Sofern der Käufer die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware weiterveräußert, tritt er alle aus seiner Weiterveräußerung ihm gegen seine Abnehmer zustehenden Forderungen in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrags (inkl. MwSt) im voraus zur Sicherung an uns ab (verlängerter Eigentumsvorbehalt). Der Käufer ist verpflichtet, uns auf Verlangen die Drittschuld bekannt zu geben und diesen die Abtretung anzuzeigen.
(5) Wird die von uns gelieferte Ware durch Einbau in andere Geräte mit diesen in der Weise vermischt, dass eine Trennung nicht mehr möglich oder nur mit erheblichen Aufwand verbunden ist, so erwerben wir an dem neu entstandenen Gegenstand Miteigentum im Verhältnis des Wertes der von uns gelieferten Gegenstände zum Gesamtwert des neuen Gegenstandes. Auch bei Weiterveräußerung dieses neu entstandenen Gegenstandes gilt die Forderung an den Abnehmer als an uns abgetreten, und zwar im Verhältnis unseres Miteigentumsanteils an diesem Gegenstand.
(6) Werden in unserem Eigentum oder Miteigentum stehende Waren bei dem Käufer gepfändet oder sind diese sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt, so hat der Käufer uns dies unverzüglich mitzuteilen. Zur Verpfändung oder Sicherheitsübereignung von Waren, die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehen, ist der Käufer nicht berechtigt.
§ 11 Gerichtsstand und Erfüllungsort
(1) Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das Schriftformerfordernis kann nur schriftlich aufgehoben werden.
(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist bei Verträgen mit Kaufleuten der Sitz der SETEX GmbH.
(3) Sollten einzelne Klauseln ganz oder teilweise ungültig sein, berührt das die Wirksamkeit der übrigen Klauseln bzw. der übrigen Teile solcher Klauseln nicht. Eine unwirksame Regelung haben die Parteien durch eine solche Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt und wirksam ist.